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§ 18 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Disziplinarverfahren

Disziplinarrecht
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§ 18 Justizvollzugsverordnung, JVV · Disziplinarverfahren

1. Die Beweisgrundlagen sind schriftlich festzuhalten.

2. Die Art und Dauer der Disziplinarmassnahmen bemisst sich nach der Art der Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Betriebs der Vollzugseinrichtung sowie dem Verschulden der eingewiesenen Person.

3. Es können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig angeordnet werden.

4. Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu verfassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie wird der eingewiesenen Person mündlich eröffnet. Der Empfang ist unterschriftlich zu bestätigen.

5. Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde über die verfügten Disziplinarmassnahmen.

6. Bei Disziplinarsanktionen gemäss §§ 17 ff. JVG bleiben die strafrechtliche Verfolgung sowie Schadenersatzforderungen infolge Sachbeschädigungen vorbehalten.

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