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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen

Sicherheit und Ordnung
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§ 17 Justizvollzugsverordnung, JVV · Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen

1. Ist ein sofortiges medizinisches Eingreifen erforderlich, nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt die medizinisch indizierte Zwangsmassnahme nach den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten eigenständig vor.

2. In diesen Fällen erfolgt die Verfügung der einweisenden Behörde nachträglich.

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