258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen
Sicherheit und Ordnung
§ 17 Justizvollzugsverordnung, JVV · Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen
1. Ist ein sofortiges medizinisches Eingreifen erforderlich, nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt die medizinisch indizierte Zwangsmassnahme nach den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten eigenständig vor.
2. In diesen Fällen erfolgt die Verfügung der einweisenden Behörde nachträglich.