258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen bei physischem Zwang
Sicherheit und Ordnung
§ 16 Justizvollzugsverordnung, JVV · Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen bei physischem Zwang
1. Als zulässige Hilfsmittel bei der Anwendung von physischem Zwang gelten Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde. Diensthunde werden nur zur Verhinderung einer Entweichung eingesetzt.
2. Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.