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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen bei physischem Zwang

Sicherheit und Ordnung
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§ 16 Justizvollzugsverordnung, JVV · Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen bei physischem Zwang

1. Als zulässige Hilfsmittel bei der Anwendung von physischem Zwang gelten Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde. Diensthunde werden nur zur Verhinderung einer Entweichung eingesetzt.

2. Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.

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