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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 15 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Auswertung von elektronischen Geräten

Sicherheit und Ordnung
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§ 15 Justizvollzugsverordnung, JVV · Auswertung von elektronischen Geräten

1. Elektronische Geräte wie Computer und Mobiltelefone von Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrollieren oder untersuchen lassen.

2. Bei bedingt entlassenen Personen kann die Vollzugsbehörde die Kontrolle und Untersuchung der elektronischen Geräte in Form einer Weisung anordnen.

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