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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kontrolle der Unterkunft

Sicherheit und Ordnung
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§ 14 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kontrolle der Unterkunft

1. Kontrollen zur Sicherstellung der Ordnung in den Zellen oder Zimmern erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit der eingewiesenen Person.

2. Zellen- oder Zimmerkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit erfolgen in Abwesenheit der eingewiesenen Person. Sie ist über die Kontrolle nachträglich zu informieren.

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