258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kontrolle der Unterkunft
Sicherheit und Ordnung
§ 14 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kontrolle der Unterkunft
1. Kontrollen zur Sicherstellung der Ordnung in den Zellen oder Zimmern erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit der eingewiesenen Person.
2. Zellen- oder Zimmerkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit erfolgen in Abwesenheit der eingewiesenen Person. Sie ist über die Kontrolle nachträglich zu informieren.