258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Alkohol und Drogen
Sicherheit und Ordnung
§ 13 Justizvollzugsverordnung, JVV · Alkohol und Drogen
1. Der Handel, Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen ist während des Freiheitsentzugs in den Vollzugseinrichtungen untersagt.
2. Die Kosten von Urin-, Atemluft-, Haar- und Blutkontrollen werden bei positivem Befund der eingewiesenen Person übertragen, soweit diese über die nötigen finanziellen Mittel verfügt.