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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 13 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Alkohol und Drogen

Sicherheit und Ordnung
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§ 13 Justizvollzugsverordnung, JVV · Alkohol und Drogen

1. Der Handel, Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen ist während des Freiheitsentzugs in den Vollzugseinrichtungen untersagt.

2. Die Kosten von Urin-, Atemluft-, Haar- und Blutkontrollen werden bei positivem Befund der eingewiesenen Person übertragen, soweit diese über die nötigen finanziellen Mittel verfügt.

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