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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 12 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Leibesvisitation

Sicherheit und Ordnung
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§ 12 Justizvollzugsverordnung, JVV · Leibesvisitation

1. Zur Vermeidung der Einschleusung von verbotenen Gegenständen oder von Deliktsgut können eingewiesene Personen einer Leibesvisitation unterzogen werden.

2. Leibesvisitationen können namentlich durchgeführt werden

a) beim Ein- und Austritt;

b) nach einem Besuchsempfang;

c) nach einem Arbeitseinsatz;

d) nach einer externen Zuführung;

e) nach der Rückkehr aus dem Ausgang oder Urlaub.

3. Leibesvisitationen werden bei Frauen durch eine Aufseherin, bei Männern durch einen Aufseher vorgenommen. Zur Unterstützung kann Polizeipersonal des gleichen Geschlechts wie die zu kontrollierende Person zugezogen werden.

4. Intime Leibesvisitationen dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachpersonen des gleichen Geschlechts wie die zu kontrollierende Person vorgenommen werden.

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