§ 10 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Hausordnungen und Weisungen
§ 10 Justizvollzugsverordnung, JVV · Hausordnungen und Weisungen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen, insbesondere betreffend
a) die Sicherheit;
b) das Eintrittsverfahren;
c) die Unterbringung und Bekleidung;
d) den Besitz, die Aufbewahrung sowie die Kontrolle der Effekten, Wertgegenstände und Ausweise;
e) das Zellen- oder Zimmerinventar;
f) die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme sowie Arbeits- und Ausbildungszeiten;
g) die Arbeit sowie Aus- und Weiterbildung;
h) den Vollzugsplan;
i) die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts, den Besitz von Bargeld sowie das Führen eines Frei- und Sperrkontos;
j) den Empfang und Versand von Briefen und Paketen sowie die Benützung von Telefonen;
k) die Verwendung von Büchern, Zeitungen und elektronischen Geräten;
l) den Empfang von Besuchen sowie die Aussen- und Freizeitaktivitäten;
m) die Gesundheits- und Sozialbetreuung sowie die Seelsorge;
n) die Disziplinarmassnahmen;
o) das Austrittsverfahren.
2. Die Hausordnungen sowie die sie konkretisierenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch die Leitung des Amtes für Justizvollzug.
3. Die Hausordnung und die sie konkretisierenden Weisungen sind der eingewiesenen Person auf deren Verlangen und wenn möglich in einer für sie verständlichen Sprache auszuhändigen.