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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 9 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Besuchseinschränkungen

Sicherheit und Ordnung
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§ 9 Justizvollzugsgesetz, JVG · Besuchseinschränkungen

1. Bei einem Verstoss gegen die Besuchsvorschriften oder einer anderweitigen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Besuche einschränken oder untersagen.

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