258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 8 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kontrollen
Sicherheit und Ordnung
§ 8 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kontrollen
1. Auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung können die eingewiesenen Personen, deren Effekten und Unterkunft sowie Besucherinnen und Besucher und deren Effekten kontrolliert werden.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sowie die Vollzugsbehörde können Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen vornehmen lassen.