Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 8 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kontrollen

Sicherheit und Ordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Justizvollzugsgesetz, JVG · Kontrollen

1. Auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung können die eingewiesenen Personen, deren Effekten und Unterkunft sowie Besucherinnen und Besucher und deren Effekten kontrolliert werden.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sowie die Vollzugsbehörde können Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen vornehmen lassen.

← § 7 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich § 9 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →