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§ 7 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Sicherheit und Ordnung
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§ 7 Justizvollzugsgesetz, JVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig

a) Erstellung von Fotografien;

b) Durchführung von Messungen;

c) Feststellung körperlicher Merkmale.

2. Die zu erkennungsdienstlichen Zwecken benötigten Daten sind zu vernichten, wenn sie für die Sicherung des Vollzugs nicht mehr notwendig sind, spätestens jedoch ein Jahr nach der definitiven Entlassung.

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