258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 6 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsätze
Sicherheit und Ordnung
§ 6 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsätze
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung. Sie erlässt die dafür notwendigen Weisungen.
2. Sämtliche Massnahmen müssen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein.