258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Pflichten
Rechtsstellung der eingewiesenen Personen
§ 5 Justizvollzugsgesetz, JVG · Pflichten
1. Die eingewiesenen Personen haben die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten und den Anordnungen des Personals Folge zu leisten.
2. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.