Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Pflichten

Rechtsstellung der eingewiesenen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Justizvollzugsgesetz, JVG · Pflichten

1. Die eingewiesenen Personen haben die Vorschriften der Vollzugseinrichtungen einzuhalten und den Anordnungen des Personals Folge zu leisten.

2. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

← § 4 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich § 6 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →