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§ 4 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rechte

Rechtsstellung der eingewiesenen Personen
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§ 4 Justizvollzugsgesetz, JVG · Rechte

1. Die eingewiesenen Personen haben namentlich das Recht auf

a) medizinische und soziale Betreuung;

b) Aufenthalt im Spazierhof der Vollzugseinrichtung;

c) Kontakte zur Aussenwelt.

2. Die Rechte der eingewiesenen Personen dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes es erfordern.

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