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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 35 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

Ausführungsbestimmungen
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§ 35 Justizvollzugsgesetz, JVG

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Er kann im Bereich des Justizvollzugs Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen.

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