258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 34 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rechtsschutz
Beschwerderecht und Rechtsschutz
§ 34 Justizvollzugsgesetz, JVG · Rechtsschutz
1. Das zuständige Departement kann Mitarbeitenden des Justizvollzugs auf Verlangen Rechtsschutz gewähren, wenn
a) gegen sie infolge Ausübung ihres Dienstes ein Strafverfahren angestrengt wird;
b) sie Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes erlitten haben, geltend machen.
2. Werden Mitarbeitende des Justizvollzugs für schuldig erkannt, so werden ihnen die Kosten des Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.