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§ 33 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Rekurs

Beschwerderecht und Rechtsschutz
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§ 33 Justizvollzugsgesetz, JVG · Rekurs

1. Gegen auf dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. Das übrige Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

2. Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde sind direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Das Gericht überprüft auch die Angemessenheit dieser Entscheide.

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