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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 32 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

Übernahme der Vollzugskosten
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§ 32 Justizvollzugsgesetz, JVG

1. Der Kanton trägt die Vollzugskosten, sofern sie nicht anderen Kantonen, dem Bund, Drittstaaten oder der verurteilten Person in Rechnung gestellt werden können.

2. Verurteilte Personen haben sich gemäss Art. 380 StGB in angemessener Weise an den Kosten des Vollzuges zu beteiligen. Für besondere Vollzugsformen kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.

3. Persönliche Auslagen trägt die verurteilte Person.

4. Versicherungsleistungen für Behandlungen verurteilter Personen werden zur Deckung der Vollzugskosten verwendet.

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