258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Meldung wichtiger Tatsachen
Umgang mit Personendaten
§ 31 Justizvollzugsgesetz, JVG · Meldung wichtiger Tatsachen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie Fachpersonen und beigezogene Private melden ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der vorgesetzten Stelle beziehungsweise dem Auftraggeber.
2. Wichtige Tatsachen sind
a) ernsthafte Gefahren für Dritte oder die Vollzugseinrichtung;
b) Vorbereitungshandlungen, Versuche oder die Ausführung einer Entweichung.