Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 31 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Meldung wichtiger Tatsachen

Umgang mit Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Justizvollzugsgesetz, JVG · Meldung wichtiger Tatsachen

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie Fachpersonen und beigezogene Private melden ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der vorgesetzten Stelle beziehungsweise dem Auftraggeber.

2. Wichtige Tatsachen sind

a) ernsthafte Gefahren für Dritte oder die Vollzugseinrichtung;

b) Vorbereitungshandlungen, Versuche oder die Ausführung einer Entweichung.

← § 30 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich § 32 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →