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§ 30 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

Umgang mit Personendaten
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§ 30 Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden Personendaten von sich im Vollzug befindenden Personen mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten austauschen.

2. Fachpersonen und beigezogene Private teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit.

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