258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 3 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsätze
Rechtsstellung der eingewiesenen Personen
§ 3 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsätze
1. Die einweisende Behörde und die Vollzugseinrichtungen achten die Menschenwürde sowie das Recht auf Schutz der Persönlichkeit der eingewiesenen Personen.
2. Alle eingewiesenen Personen sind gleich zu behandeln. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.