258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 29 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Datenaustausch zwischen den Behörden
Umgang mit Personendaten
§ 29 Justizvollzugsgesetz, JVG · Datenaustausch zwischen den Behörden
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden Personendaten von sich im Vollzug befindenden Personen von anderen Behörden anfordern oder diesen solche Daten bekanntgeben.