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§ 28 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsatz

Umgang mit Personendaten
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§ 28 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsatz

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie weitere mit dem Vollzug beauftragte Personen sind berechtigt, die über eine sich im Vollzugs befindende Person angelegten Daten, einschliesslich besondere Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

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