258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 28 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsatz
Umgang mit Personendaten
§ 28 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsatz
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie weitere mit dem Vollzug beauftragte Personen sind berechtigt, die über eine sich im Vollzugs befindende Person angelegten Daten, einschliesslich besondere Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.