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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 27 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Private Personen

Beizug von Privaten
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§ 27 Justizvollzugsgesetz, JVG · Private Personen

1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport, können private Fachpersonen beigezogen werden.

2. Die beigezogenen privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfügen.

3. Die beigezogenen privaten Fachpersonen unterstehen der Aufsicht des Kantons.

4. Das zuständige Departement legt bei privaten Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, in der Leistungsvereinbarung fest, inwieweit sie im Einzelfall zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie zur Ausübung von Zwangsanwendungen befugt sind.

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