§ 26 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Private Einrichtungen
§ 26 Justizvollzugsgesetz, JVG · Private Einrichtungen
1. Das zuständige Departement erteilt im Rahmen des Bundesrechts privaten Einrichtungen die Bewilligung, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen zu vollziehen.
2. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen;
b) die Betriebsführung sichergestellt ist;
c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastruktur verfügt.
3. Die bewilligten privaten Einrichtungen haben unter Vorbehalt von Abs. 5 dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die vom Kanton betriebenen Vollzugseinrichtungen.
4. Die bewilligten privaten Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
5. Das zuständige Departement legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und Disziplinarsanktionen.