§ 25 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
§ 25 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1. Die Vollzugsbehörde kann vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids gemäss Art. 363 ff. StPO vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
2. Die Vollzugsbehörde beantragt spätestens innert 48 Stunden nach Anordnung der vorsorglichen Inhaftierung gemäss Abs. 1 beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft.
3. Erhält die Vollzugsbehörde nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids Kenntnis von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt sie bei der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4. Für das Verfahren zur Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sind Art. 207 ff. StPO sinngemäss anwendbar.