258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 24 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsplan
Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
§ 24 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsplan
1. Die Vollzugseinrichtung erstellt zu Beginn und im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung unter Einbezug der eingewiesenen Person einen Vollzugsplan.
2. Die eingewiesenen Personen haben sich an den Vollzugsplan zu halten und an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
3. Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen, allenfalls anzupassen und der Vollzugsbehörde zuzustellen.
4. Der Vollzugsplan ist weder anfechtbar noch können aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden.