Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 24 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsplan

Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsplan

1. Die Vollzugseinrichtung erstellt zu Beginn und im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung unter Einbezug der eingewiesenen Person einen Vollzugsplan.

2. Die eingewiesenen Personen haben sich an den Vollzugsplan zu halten und an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.

3. Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen, allenfalls anzupassen und der Vollzugsbehörde zuzustellen.

4. Der Vollzugsplan ist weder anfechtbar noch können aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden.

← § 23 Justizvollzugsgesetz, JVG Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich § 25 Justizvollzugsgesetz, JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →