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§ 23 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
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§ 23 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Eine beschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs stellen.

2. Die Verfahrensleitung holt vor der Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Stellungnahme der Vollzugsbehörde ein.

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