258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 23 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
§ 23 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1. Eine beschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs stellen.
2. Die Verfahrensleitung holt vor der Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Stellungnahme der Vollzugsbehörde ein.