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§ 22 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
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§ 22 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

1. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Strafe oder Massnahme aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen.

2. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor bei

a) ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen;

b) Hafterstehungsunfähigkeit;

c) wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt.

3. Beim Entscheid sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.

4. Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden.

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