258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 21 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugsantritt
Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
§ 21 Justizvollzugsgesetz, JVG · Vollzugsantritt
1. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf.
2. Sie kann die verurteilte Person zur Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen.