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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 20 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsätze

Verfahren des Straf- und Massnahmenvollzugs
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§ 20 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsätze

1. Die Vollzugsbehörde legt die Vollzugsplanung fest und koordiniert den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Sie erlässt die dazu notwendigen vollzugsrechtlichen Anordnungen und Entscheide.

2. Die Vollzugsarbeit ist auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktfreies Leben ausgerichtet.

3. Die verurteilte Person wird unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorbereitet.

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