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§ 2 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Trennungsvorschriften

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Justizvollzugsgesetz, JVG · Trennungsvorschriften

1. In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen

a) Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, im Strafvollzug, im Massnahmenvollzug sowie Eingewiesene in ausländerrechtlicher Administrativhaft;

b) jugendliche und erwachsene Eingewiesene, unter Berücksichtigung der jeweiligen anderen Trennungsvorschriften;

c) weibliche und männliche Eingewiesene, unter Berücksichtigung der jeweiligen anderen Trennungsvorschriften. Die Geschlechtsidentität der eingewiesenen Person wird soweit möglich beachtet.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende besondere Bestimmungen.

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