§ 19 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Disziplinarmassnahmen
§ 19 Justizvollzugsgesetz, JVG · Disziplinarmassnahmen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach erfolgtem Beweisverfahren und gewährtem rechtlichen Gehör folgende Disziplinarsanktionen anordnen
a) Verweis;
b) Entzug oder Beschränkung der Verfügbarkeit über Geldmittel bis zu sechs Monaten;
c) Entzug oder Beschränkung der Freizeitbeschäftigungen bis zu sechs Monaten;
d) Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte wie etwa Besuchssperre, Urlaubskürzung oder Telefonverbot bis zu drei Monaten;
e) Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu drei Monaten;
f) Busse in Höhe von Fr. 20 bis Fr. 300;
g) Zelleneinschluss bis zu dreissig Tagen;
h) Arrest in einer besonderen Zelle bis zu zehn Tagen.
2. Gegenstände und Vermögenswerte, die durch Disziplinarvergehen erlangt oder mit denen Disziplinarvergehen begangen worden sind, können zugunsten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.