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§ 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Pflichtverletzungen

Disziplinarrecht
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§ 18 Justizvollzugsgesetz, JVG · Pflichtverletzungen

1. Als Pflichtverletzung gelten insbesondere

a) Körperverletzung, Tätlichkeit oder Drohung;

b) Beschimpfung;

c) Flucht oder Vorbereitung der Flucht;

d) Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub;

e) Nichteinhalten des Betriebsablaufs oder der Tagesordnung;

f) Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie Alkohol;

g) Aufnahme unerlaubter Kontakte zu Personen inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung;

h) Beschaffung, Vermittlung oder Besitz unerlaubter Gegenstände;

i) Sachbeschädigung;

j) Aneignung fremden Eigentums;

k) Durchführung von Geld- oder Warenspielen;

l) Arbeitsverweigerung;

2. Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen können ebenfalls sanktioniert werden.

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