258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 18 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Pflichtverletzungen
Disziplinarrecht
§ 18 Justizvollzugsgesetz, JVG · Pflichtverletzungen
1. Als Pflichtverletzung gelten insbesondere
a) Körperverletzung, Tätlichkeit oder Drohung;
b) Beschimpfung;
c) Flucht oder Vorbereitung der Flucht;
d) Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub;
e) Nichteinhalten des Betriebsablaufs oder der Tagesordnung;
f) Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie Alkohol;
g) Aufnahme unerlaubter Kontakte zu Personen inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
h) Beschaffung, Vermittlung oder Besitz unerlaubter Gegenstände;
i) Sachbeschädigung;
j) Aneignung fremden Eigentums;
k) Durchführung von Geld- oder Warenspielen;
l) Arbeitsverweigerung;
2. Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen können ebenfalls sanktioniert werden.