258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 17 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Grundsätze
Disziplinarrecht
§ 17 Justizvollzugsgesetz, JVG · Grundsätze
1. Gegen eingewiesene Personen, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können Disziplinarsanktionen angeordnet werden.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens, der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person berücksichtigt.