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§ 16 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zwangsernährung

Sicherheit und Ordnung
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§ 16 Justizvollzugsgesetz, JVG · Zwangsernährung

1. Im Fall einer Nahrungsverweigerung ist die eingewiesene Person durch eine Ärztin oder einen Arzt wiederholt über die möglichen Risiken aufzuklären.

2. Auf Empfehlung einer Ärztin oder eines Arztes ordnet die einweisende Behörde die Zwangsernährung an, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung für die eingewiesene Person besteht.

3. Die Zwangsernährung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.

4. Solange die betroffene Person urteilsfähig ist, erfolgt keine Zwangsernährung. Bei Urteilsunfähigkeit ist eine allfällige Patientenverfügung gemäss Art. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 zu beachten.

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