§ 15 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen
§ 15 Justizvollzugsgesetz, JVG · Massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen
1. Auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes kann die Vollzugsbehörde gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.
2. Die Zwangsmassnahme muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.
3. Wird die massnahmenindizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss sie regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.
4. Vor der Anordnung ist die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme aufzuklären und anzuhören, soweit keine Gefahr im Verzug ist.