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§ 14 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen

Sicherheit und Ordnung
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§ 14 Justizvollzugsgesetz, JVG · Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen

1. Auf Empfehlung der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes kann die einweisende Behörde eine medizinisch indizierte Zwangsmassnahme gegenüber der eingewiesenen Person anordnen, wenn

a) deren Verhalten ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet; oder

b) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht.

2. Die Durchführung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt überwacht werden.

3. Vor der Anordnung ist die betroffene Person über die vorgesehene Zwangsmassnahme aufzuklären und anzuhören, soweit keine Gefahr im Verzug ist.

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