258.200
JVGLEJLEP
CH-BS
§ 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Unmittelbarer Zwang
Sicherheit und Ordnung
§ 13 Justizvollzugsgesetz, JVG · Unmittelbarer Zwang
1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf angewendet werden
a) gegen gewalttätige Personen;
b) um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder sicherzustellen;
c) zur Verhinderung einer Entweichung.
2. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist durch die Vollzugseinrichtung zu protokollieren.