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§ 13 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Unmittelbarer Zwang

Sicherheit und Ordnung
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§ 13 Justizvollzugsgesetz, JVG · Unmittelbarer Zwang

1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf angewendet werden

a) gegen gewalttätige Personen;

b) um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder sicherzustellen;

c) zur Verhinderung einer Entweichung.

2. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist durch die Vollzugseinrichtung zu protokollieren.

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