§ 12 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Besondere Sicherheitsmassnahmen
§ 12 Justizvollzugsgesetz, JVG · Besondere Sicherheitsmassnahmen
1. Bestehen bei einer eingewiesenen Person konkrete Anzeichen für eine Entweichung, die Gefahr von Fremd- oder Selbstgefährdung oder die Gefahr einer erheblichen Sachbeschädigung, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.
2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
a) Entzug persönlicher Gegenstände;
b) Kontaktverbot während des Spaziergangs;
c) Einschluss in der zugewiesenen Zelle oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle;
d) Fesselung, insbesondere für die Zuführung und Verbringung der eingewiesenen Person.
3. Zum Schutz der eingewiesenen Person oder von Dritten kann die einweisende Behörde eine Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit bis zu sechs Monaten anordnen.