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§ 11 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Festnahme und Zuführung

Sicherheit und Ordnung
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§ 11 Justizvollzugsgesetz, JVG · Festnahme und Zuführung

1. Entzieht sich eine eingewiesene Person dem Vollzug, indem sie entweicht oder sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufhält, so ordnet die Vollzugseinrichtung die Ausschreibung zur Festnahme und Zuführung an.

2. Die einweisende Behörde ist über die Ausschreibung zur Festnahme und Zuführung unverzüglich zu informieren.

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