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§ 10 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Überwachungen und Aufzeichnungen

Sicherheit und Ordnung
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§ 10 Justizvollzugsgesetz, JVG · Überwachungen und Aufzeichnungen

1. Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit technischen Geräten zur visuellen oder akustischen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Sofern die eingewiesenen Personen darüber informiert worden sind, darf eine Überwachung und Aufzeichnung stattfinden. Der persönliche Haftraum der eingewiesenen Personen wird weder visuell noch akustisch überwacht.

2. Visuelle und akustische Überwachungen und Aufzeichnungen dienen namentlich

a) dem Schutz der eingewiesenen Person, des Personals der Vollzugseinrichtung sowie weiterer Personen;

b) dem Schutz des Gebäudes und der gesamten Infrastruktur der Vollzugseinrichtung;

c) der Verfolgung von strafbaren Handlungen;

d) der Durchsetzung der Hausordnung.

3. Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungsdauer von maximal 30 Tagen gelöscht. Sie können über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, wenn ein administratives oder strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde oder mit der Einleitung eines solchen zu rechnen ist.

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