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258.200 JVGLEJLEP CH-BS

§ 1 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Justizvollzugsgesetz, JVG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz findet auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs von Erwachsenen und Jugendlichen Anwendung, soweit keine spezialgesetzlichen Bestimmungen bestehen

a) Vollzug von Strafen und Massnahmen;

b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

c) polizeilicher Gewahrsam;

d) Auslieferungshaft;

e) freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts.

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