258.100
CH-BS
§ 9 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz)
Widerruf
§ 9 Begnadigungsgesetz
1. In Fällen, in denen der Grosse Rat als Begnadigungsinstanz in Bezug auf eine Strafe den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gewährt hat, und in Fällen, in denen der Grosse Rat die bedingte Entlassung gewährt hat, ist die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Behörde zum Entscheid über einen allfälligen Widerruf zuständig.
2. Beim Entscheid sind die in Art. 46 und Art. 89 des Schweizerischen Strafgesetzbuches enthaltenen Grundsätze anzuwenden.
3. In Fällen des Widerrufs der bedingten oder teilbedingten Strafe und der bedingten Entlassung trifft die zuständige Behörde die erforderlichen vorsorglichen Verfügungen.