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258.100 CH-BS

§ 8 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz)

Verfahren bei politischen Straftaten - Begnadigungsanträge des Regierungsrates
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§ 8 Begnadigungsgesetz

1. Beabsichtigt der Regierungsrat nach Art. 382 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, das Begnadigungsverfahren einzuleiten, so hat er der urteilenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist an eine solche Stellungnahme nicht gebunden.

2. Der Grosse Rat beschliesst, ob er den Antrag des Regierungsrates an die Begnadigungskommission weisen oder darüber sogleich entscheiden will.

3. Bei der Entscheidung über den Antrag des Regierungsrates oder der Begnadigungskommission ist im Grossen Rate die Antragstellung nicht beschränkt.

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