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258.100 CH-BS

§ 7 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz)

Verfahren bei politischen Straftaten - Begnadigungsgesuche
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§ 7 Begnadigungsgesetz

1. Bei politischen Straftaten steht es der urteilenden Behörde frei, sich über ein Begnadigungsgesuch auszusprechen. Hält sie die Berufung auf die politische Natur einer Straftat für ungerechtfertigt, so hat sie dies zu begründen und ihre Stellungnahme zu erstatten.

2. Die Begnadigungskommission entscheidet über die politische Natur der Straftat, bevor über die materielle Behandlung des Gesuches entschieden wird.

3. Erkennt sie die Straftat als eine politische an, so tritt der Grosse Rat in jedem Falle auf das Gesuch ein, und es sind gegenüber ihrem Antrag auf Begnadigung oder Abweisung andere Anträge unbeschränkt zulässig.

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