§ 6 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz)
§ 6 Begnadigungsgesetz
1. Über ihre Beschlüsse erstattet die Kommission dem Grossen Rat Bericht.
1. Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verhängt hat, so beschliesst der Grosse Rat über die Begnadigung aufgrund der Anträge, die von der Kommission oder aus seiner Mitte gestellt werden. Liegen verschiedene Begnadigungsanträge vor, so wird hinsichtlich der Abstimmung auch im Grossen Rat nach § 5 verfahren. Wird das Gesuch abgewiesen, so beschliesst der Grosse Rat, ob es vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.
2. Bezieht sich das Gesuch auf ein Urteil, das nicht eine in Ziff. 1 bezeichnete Strafe verhängt hat, und hat die Kommission Ablehnung beschlossen, so nimmt der Grosse Rat von dem Beschluss Kenntnis und tritt auf das Gesuch nicht ein. Hat die Kommission Begnadigung beschlossen, so entscheidet der Grosse Rat, ob er diesen Beschluss genehmigen oder die Begnadigung ablehnen will.
3. Hat die Kommission ein Gesuch als unzulässig erklärt, so tritt der Grosse Rat darauf nicht ein.
2. Ein Begnadigungsgesuch nach Ziff. 1 oder 2 gilt als angenommen, wenn die Mehrheit, die sich darauf vereinigt, wenigstens 40 Stimmen erreicht und mindestens 60 Ratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.