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258.100 CH-BS

§ 5 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) - c) Begnadigungsentscheid

Begnadigungsverfahren im Allgemeinen - Vor der Begnadigungskommission
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§ 5 Begnadigungsgesetz · c) Begnadigungsentscheid

1. Für einen Begnadigungsbeschluss der Kommission sind fünf Stimmen erforderlich. Werden in der materiellen Beratung über das Gesuch verschiedene Begnadigungsanträge gestellt, so ist zuerst der mildeste dieser Anträge ins Mehr zu setzen und nach dessen Ablehnung stufenweise fortzufahren, bis ein Antrag fünf Stimmen auf sich vereinigt. Geschieht das bei keinem Antrag, so gilt Ablehnung als beschlossen.

2. Entscheidet sich die Kommission für Ablehnung des Gesuches, so beschliesst sie darüber, ob es vor Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht erneuert werden darf.

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