258.100
CH-BS
§ 4 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) - b) Zulässigkeit des Gesuches
Begnadigungsverfahren im Allgemeinen - Vor der Begnadigungskommission
§ 4 Begnadigungsgesetz · b) Zulässigkeit des Gesuches
1. Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell für unzulässig, so legt sie oder er es der Kommission ohne Einholung einer Stellungnahme der urteilenden Behörde zur Beschlussfassung vor. Wird das Gesuch als zulässig erklärt, so weist es die Kommission an die urteilende Behörde zur Stellungnahme. Wird es als unzulässig erklärt, so tritt die Kommission nicht darauf ein.