258.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Begnadigung (Begnadigungsgesetz) - a) Einleitung und Vorbereitung
Begnadigungsverfahren im Allgemeinen - Vor der Begnadigungskommission
§ 3 Begnadigungsgesetz · a) Einleitung und Vorbereitung
1. Begnadigungsgesuche sind schriftlich an den Grossen Rat zu richten. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates weist ein eingegangenes Gesuch der Begnadigungskommission zu.
2. Hält die Präsidentin oder der Präsident der Kommission ein Begnadigungsgesuch formell nicht für unzulässig, so überweist sie oder er es der urteilenden Behörde zur Stellungnahme.
3. Die urteilende Behörde hat sich darüber auszusprechen, ob sie eine Begnadigung empfehle oder nicht. Empfiehlt sie die Begnadigung, so hat sie der Kommission einen Begnadigungsvorschlag einzureichen.